Ein neues Wahlrecht hilft Arbeitnehmern jetzt Steuern sparen.
Oft währt die Freude über den günstigen Personaleinkauf nur bis zur nächsten Lohnabrechnung. Denn über die üblichen Aktions- oder Sonderpreise hinausgehende Arbeitnehmerrabatte zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen damit der Lohnsteuer. Doch längst nicht jeder Mitarbeiterrabatt führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in gleich zwei Urteilen klargestellt, dass ein üblicher, auch Kunden und fremden Dritten eingeräumter Rabatt bei der Lohnbesteuerung außen vor bleibt. Ob ein besonders günstiger Preis tatsächlich im Arbeitsverhältnis begründet sei, müsse entgegen der bisherigen Praxis vielmehr durch Vergleich mit dem üblichen Endpreis festgestellt werden (Urteile vom 26. Juli 2012, Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11).
Bei der erforderlichen Vergleichsberechnung sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) seit jeher zwei unterschiedliche Methoden vor. Sofern der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen nicht nur überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. In diesem Fall zählt der im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern angebotene Endpreis (Angebotspreis), von dem ein 4-prozentiger Bewertungsabschlag und zusätzlich noch ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen werden darf. Unterstützt von der Finanzrechtsprechung galt als Angebotspreis lange Jahre regelmäßig der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, bei Kraftfahrzeugen beispielsweise der „Hauspreis“. Ob Kunden weitere Preisnachlässe gewährt wurden, spielte für die Lohnbesteuerung dagegen keine Rolle.
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