Überraschenderweise hatte der Bundesfinanzhof im Sommer 2011 den Werbungskostenabzug für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium zugelassen. Angesichts drohender Steuerausfälle wurde der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung jedoch flugs ein Riegel vorgeschoben.
Trotz der erfreulichen Entwicklung am Arbeitsmarkt wird insbesondere von Berufsanfängern ein hohes Maß an beruflicher Flexibilität und ständiger Weiterbildung verlangt. Nichtsdestotrotz hatte der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten bereits 2004 stark eingeschränkt. Seither galten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses als Kosten der privaten Lebensführung und durften nur noch als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 Euro pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Daraus erklärt sich auch der verfrühte Jubel über gleich zwei wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Sommer 2011, nach denen die gesamten Kosten einer beruflichen Erstausbildung und Erststudium selbst dann in voller Höhe abziehbar seien, wenn eine Berufsausbildung oder ein Studium unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. Im ersten Streitfall entschied sich der Kläger für eine Ausbildung zum Berufspiloten, für die ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro entstanden. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 die Feststellung eines Verlustvortrags, weil die von ihm getragenen Ausbildungskosten letztlich vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot darstellen würden (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 38/10). Im zweiten zu entscheidenden Sachverhalt schloss die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur ab, um anschließend ein Medizinstudium aufzunehmen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 7/10). Anders als die zuständigen Finanzämter und Vorinstanzen erkannte das höchste Finanzgericht den begehrten Steuerabzug trotz anderslautender Regelung im Einkommensteuergesetzes (§ 12 Nr. 5 EStG) überraschenderweise an. In beiden Fällen erschienen den Richtern die nachgewiesenen Kosten der Ausbildung als hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
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