Posts Tagged: ‘steuern’

Steuertipp aktuell: Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

1. Dezember 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Verzichten Unternehmen für ihre Firmenfahrzeuge auf die häufig lästigen, weil fortlaufend und zeitnah zu führenden Fahrtenbücher, erfolgt die Besteuerung der privaten Mitbenutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer.

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in zahlreichen Urteilen veröffentlicht. Danach reichen lose Notizzettel keinesfalls mehr aus. Zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen verlangt das oberste Finanzgericht vielmehr eine geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht. Diese Voraussetzungen erfüllt lediglich ein gebundener Nachweis in Buchform. Manipulationssicherheit wird auch bei computergestützten Aufzeichnungen verlangt. So lehnten die Richter mit Hilfe der MS Excel-Tabellenkalkulation erstellte Tabellenblätter ab, weil nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des Programms weder technisch ausgeschlossen sind noch in den erzeugten Dateien dokumentiert werden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011, Az.: VI B 12/11).

 

 

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Steuertipp des Monats: Umstellung auf die Elektronische Lohnsteuerkarte

31. Oktober 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Am 1. Januar 2013 startet nach einjähriger Verschiebung endlich der Nachfolger der Papplohnsteuerkarte. Arbeitgebern wurde jetzt der Einstieg erleichtert.

Nach endgültiger Einführung der sogenannten „Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM)“ bleiben für lohnsteuerrelevante Einträge damit künftig nur noch die Finanzämter zuständig. Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung eine zentrale Datenbank aufgebaut, in der alle für den Lohnabzug relevante Besteuerungsgrundlagen vorgehalten, aktualisiert und vom Arbeitgeber jederzeit abgerufen werden können. Lediglich melderechtliche Änderungen (beispielsweise Geburt eines Kindes, Adoption, Kirchenaus- oder Kircheneintritt, Heirat oder Tod) nehmen weiterhin die Bürgerämter der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen vor.

Um die Aktualität der von den Gemeinden gelieferten Daten zu gewährleisten und unzutreffende Steuerabzüge zu vermeiden, hatten die Finanzbehörden im Herbst 2011 alle Arbeitnehmer schriftlich über ihre beim Bonner Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale informiert. Rechtzeitig vor dem zunächst avisierten Starttermin Anfang 2012 sollte ihnen so Gelegenheit gegeben werden, ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Korrekturen mitzuteilen. Weil bei der groß angelegten Berichtigungsaktion aber unerwartet viele Fehler in den übernommenen Datenbeständen entdeckt wurden und darüber hinaus noch technische Umstellungsprobleme auftraten, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ELStAM-Startzeitpunkt in letzter Minute um ein Jahr auf Anfang 2013 verschieben müssen.

 

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Steuertipp des Monats: Sanierung statt Insolvenz

30. September 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ – kurz ESUG – hat der Gesetzgeber den ersten Schritt seiner umfassenden Reform des Insolvenzrechts getan. Folgen soll in absehbarer Zeit ein neues Verbraucherinsolvenzrecht. Aber nach der Reform des Insolvenzrechts zum 1. März 2012 werden zahlreiche erhaltungswürdige Unternehmen nicht von einer Insolvenz verschont bleiben. Über deren Fortbestand entscheidet auch stärker als in der Vergangenheit das Finanzamt.


Zahlreiche Insolvenzen in der Finanz- und Wirtschaftskrise haben die Rettung existenzgefährdeter Unternehmen in den Fokus der Politik gerückt und zur Abschaffung unnötiger Hürden bei der Unternehmenssanierung beigetragen. Von der am 1. März 2012 nach zähen Diskussionen in Kraft getretenen Novellierung der Insolvenzordnung erhofft sich der Gesetzgeber viel: Statt einer Zerschlagung zu Gunsten der Gläubiger wird künftig der Fortführung erhaltungswürdiger Unternehmen samt Sicherung der Arbeitsplätze Vorrang eingeräumt. Erreicht werden soll dies im Wesentlichen durch gleich drei Maßnahmenpakete mit den Schwerpunkten Eigenverwaltung des Schuldners, verstärktem Gläubigereinfluss sowie Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens.

 

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Im August hatten wir das Thema "Elektronische Rechnung" an die aktuelle Rechtssprechung angepasst.

Steuertipp des Monats: Elektronische Bilanz

31. Juli 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Eine nochmalige Verschiebung der elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen lehnen die Finanzbehörden trotz Forderungen der Wirtschaftsverbände ab. Bilanzierende Unternehmen sollten deswegen die verbleibende Schonfrist zur Anpassung ihrer Buchhaltung nutzen.

Nach einem holprigen Start soll es jetzt endlich soweit sein: Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 5b EStG) sind bilanzierende Unternehmen ab 2012 grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung standardisierter Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet. Doch trotz einiger zwischenzeitlich geschaffener Erleichterungen klaffen die Meinungen über die von vielen Unternehmen unterschätzte Neuregelung nach wie vor weit auseinander. Während die Finanzbehörden auf einen sinkenden Aufwand für Betriebsprüfungen im Unternehmen verweisen, bemängeln die Wirtschaftsverbände den dadurch verursachten Kosten- und Verwaltungsaufwand. Deren Kritik dürfte anbetracht der notwendigen Anpassung vorhandener Buchführungssysteme und Mitarbeiterschulungen zumindest teilweise nicht von der Hand zu weisen sein. Denn unabhängig von Betriebsgröße oder Branche müssen grundsätzlich alle betroffenen Unternehmen die Inhalte ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung den Finanzbehörden in Form eines amtlich vorgeschriebenen XBRL-Datensatzes – auch Taxonomie genannt - auf elektronischem Weg übermitteln. Hinter dem Kürzel XBRL (eXtensible Business Reporting Language) verbirgt sich ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Dieser ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach - neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger - zur Information von Gesprächspartnern, Kreditgebern oder Aufsichtsbehörden zu nutzen.

 

 

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Steuertipp des Monats: Aufbewahrungspflichten beachten

20. Juni 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Spätestens bei einer Betriebsprüfung kann die lückenhafte Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unangenehme Folgen haben. Dies gilt insbesondere für digitale Aufzeichnungen.

Weil die wichtigsten Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Kontobelege oder Verträge in der Regel jahrelang gelagert und nach mehr oder minder intensiver Suche auch gefunden werden können, sind sich viele Unternehmen ihrer umfassenden Aufbewahrungspflichten nicht bewusst. Allein die für das Steuerrecht maßgebliche Abgabenordnung listet folgende aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf:

  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (wie Eingangsrechnungen oder E-Mails),
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (beispielsweise Ausgangsrechnungen oder Angebote, die zum Abschluss geführt haben),
  • Buchungsbelege und
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu zählen unter anderem Verträge, Skontovereinbarungen oder auch Kostenträgerrechnungen.

Sicherlich kann diese Aufzählung nur als grobe Orientierungshilfe dienen; eine detaillierte und vor allem abschließende Liste aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ist allerdings wegen des stetigen Wandels im Steuerrecht kaum möglich. Darüber hinaus gelten die steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht nur für Papierdokumente, sondern seit 2002 auch für digitale Unterlagen. Zeitgleich mit Inkrafttreten des Zugriffsrechts der Finanzbehörden auf steuerlich relevante Unternehmensdatenbestände wurde damals eine oft genutzte Vereinfachungsregel in der Abgabenordnung gestrichen, nach der unternehmerische Datenbestände nach Ausdruck vernichtet werden durften. Ausdrucken ist seither selbstverständlich nach wie vor erlaubt; zwecks maschineller Auswertung durch die Prüfungsdienste sind die Unternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2002 in jedem Fall aber zur sicheren Aufbewahrung aller steuerlich relevanter Datenbestände auch aus der Materialwirtschaft, Kassensystemen, E-Mail-Konten oder Office-Anwendungen gefordert.

 

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Steuertipp des Monats: Umsatzsteuer richtig berechnen

15. Mai 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Selbst kleinen Unternehmen und Freiberuflern bereitet der korrekte Umsatzsteuerausweis in ihren Rechnungen ebenso wenig Schwierigkeiten wie der Vorsteuerabzug im Rahmen von Voranmeldungen. Doch was gilt es bei Abweichungen vom Rechnungsbetrag etwa durch Preisnachlässe oder Mängelrügen zu beachten?

Eine zeitnahe Überwachung ausstehender Zahlungseingänge hilft nicht nur unliebsame Liquiditätsengpässe vermeiden. Denn sobald sich das in Rechnung gestellte Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ändert, fordert das Umsatzsteuergesetz vom leistenden Unternehmer eine Korrektur des ursprünglichen Steuerbetrags. Im Gegenzug ist der Leistungsempfänger zur Berichtigung seines Vorsteuerabzugs verpflichtet (§ 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ‑ UStG ‑). Üblicherweise bedarf es dabei keiner neuen Rechnung; ein Belegaustausch zwischen den Vertragspartnern ist lediglich in den Fällen vorgeschrieben, in denen sich die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts etwa durch Jahresboni oder Jahresrückvergütungen gemeinsam ändern.

 

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Steuertipp des Monats: Ausbildungskosten absetzen

26. April 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Überraschenderweise hatte der Bundesfinanzhof im Sommer 2011 den Werbungskostenabzug für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium zugelassen. Angesichts drohender Steuerausfälle wurde der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung jedoch flugs ein Riegel vorgeschoben.

 

Trotz der erfreulichen Entwicklung am Arbeitsmarkt wird insbesondere von Berufsanfängern ein hohes Maß an beruflicher Flexibilität und ständiger Weiterbildung verlangt. Nichtsdestotrotz hatte der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten bereits 2004 stark eingeschränkt. Seither galten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses als Kosten der privaten Lebensführung und durften nur noch als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 Euro pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Daraus erklärt sich auch der verfrühte Jubel über gleich zwei wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Sommer 2011, nach denen die gesamten Kosten einer beruflichen Erstausbildung und Erststudium selbst dann in voller Höhe abziehbar seien, wenn eine Berufsausbildung oder ein Studium unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. Im ersten Streitfall entschied sich der Kläger für eine Ausbildung zum Berufspiloten, für die ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro entstanden. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 die Feststellung eines Verlustvortrags, weil die von ihm getragenen Ausbildungskosten letztlich vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot darstellen würden (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 38/10). Im zweiten zu entscheidenden Sachverhalt schloss die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur ab, um anschließend ein Medizinstudium aufzunehmen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 7/10). Anders als die zuständigen Finanzämter und Vorinstanzen erkannte das höchste Finanzgericht den begehrten Steuerabzug trotz anderslautender Regelung im Einkommensteuergesetzes (§ 12 Nr. 5 EStG) überraschenderweise an. In beiden Fällen erschienen den Richtern die nachgewiesenen Kosten der Ausbildung als hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

 

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Steuertipp des Monats: Umzug oder Pendeln?

19. März 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Angesichts ständiger Preiserhöhungen liebäugeln immer mehr Berufspendler mit einer Unterkunft am oft weit entfernten Beschäftigungsort.

Bei einem Umzug setzt der Werbungskostenabzug dessen berufliche Veranlassung voraus. Dazu bedarf es freilich weder einer neuen Arbeitsstelle noch des Umzugs in eine andere Stadt - beruflich veranlasst ist ein Umzug bereits dann, wenn sich die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verkürzt.

Sind beide Ehegatten berufstätig, dürfen die Fahrzeitersparnisse nach den Lohnsteuer-Richtlinien aber nicht zusammengerechnet werden. Im Gegenzug verzichten die Finanzbehörden auf eine Saldierung, wenn ein Ehegatte nach dem Umzug längere Fahrzeiten in Kauf nehmen muss.

 

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Steuertipp des Monats: Konjunkturmotor Privathaushalt

27. Februar 2012 Posted by Roswitha Boldt

Zur Ankurbelung der Wirtschaft hatte das „Erste Konjunkturprogramm“ der Bundesregierung die zuvor mageren Steuervorteile für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ab 2009 deutlich erhöht. Mit der Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen könnte jedoch schon sehr bald Schluss sein.

Denn mangels wirksamer Eindämmung der Schwarzarbeit fordert der Bundesrechnungshof die Abschaffung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen. Zu verzeichnen seien lediglich Mitnahmeeffekte, da nach Auffassung der obersten Kontrollbehörde viele Handwerkerleistungen ohnehin legal beauftragt würden.

Doch noch gibt es die Steuervorteile für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an selbst genutzten Wohnungen in Höhe von 20 Prozent der Fahrt- und Arbeitskosten des Handwerkers, höchstens 1.200 Euro jährlich. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden allerdings nicht gefördert; ebenso bleiben Materialkosten und sonstige im Zusammenhang mit der Handwerkerleistung gelieferte Waren wie beispielsweise Fliesen, Tapeten oder Heizkörper wie in der Vergangenheit außen vor. Weil die Finanzbehörden Festpreisvereinbarungen strikt ablehnen, muss zudem unbedingt auf einen gesonderten Rechnungsausweis der Arbeits- und Fahrtkosten des beauftragten Handwerksbetriebs geachtet werden. Ab 2011 gilt eine weitere Einschränkung: Anders als zuvor finden Handerwerkerleistungen keine steuerliche Berücksichtigung mehr, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Welche handwerkliche Tätigkeiten im Einzelnen begünstigt sind, hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) zuletzt am 15. Februar 2010 (Az.: IV C 4 – S 2296-b/07/0003) veröffentlicht. Eine kritische Durchsicht der aufgelisteten Positionen dürfte freilich manchen Auftraggeber überraschen: Während Kontrollbesuche des Schornsteinfegers und Wärmedammmaßnahmen zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen, wird ein Steuerabzug für die Erstellung eines Energiepasses ausgeschlossen. Ähnliches gilt bei defekten Fahrstühlen: Die Aufzugwartung ist begünstigt, Aufzugnotruf und technische Prüfung hingegen nicht. Und weshalb dem Klavierstimmen im Gegensatz zur Sperrmüllabfuhr steuerlich höhere Gunst erwiesen wird, dürfte wohl zu den vielen Mysterien des deutschen Steuerrechts gehören. Überdies lehnen die Finanzbehörden Steuervorteile für die Gartengestaltung und Pflasterarbeiten ab, wenn der Garten dabei neu angelegt wird. Zur Freude von Gartenbesitzern entschied der Bundesfinanzhof in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch anders: Für die steuerliche Berücksichtigung von Erd- und Pflanzarbeiten spielt es danach keine Rolle, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, Az. VI R 61/10).

 

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Steuertipp des Monats: Bürokratieabbau bei der elektronischen Rechnung

31. Januar 2012 Posted by Roswitha Boldt

 

Wegen des hohen Vorsteuerrisikos stießen elektronische Rechnungen bislang auf wenig Gegenliebe. Mit den kürzlich beschlossenen Vereinfachungen dürfte sich dies rasch ändern – immerhin lassen sich mit dem elektronischen Rechnungsversand erhebliche Kosten einsparen.

 

Selbst kleinste Unternehmen nutzen heutzutage betriebliche Softwareprodukte, die einen automatisierten Rechnungsversand unterstützen. Dieser Entwicklung hat sich auch die deutsche Finanzverwaltung nicht verschlossen und akzeptiert bereits seit 2002 den Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen. Unter Verweis auf drohende Umsatzsteuerausfälle in der Vergangenheit allerdings nur, sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Inhalte gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Betrügereien müssen elektronisch übersandte Abrechnungen deshalb derzeit grundsätzlich noch mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen sein, die einen unveränderten Rechnungsinhalt sowie die Identität des Signaturausstellers zweifelsfrei bestätigt. Alternativ wurde in der Vergangenheit darüber hinaus die Übermittlung von Rechnungen im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) umsatzsteuerlich anerkannt, wenn dem Leistungsempfänger periodisch zusätzlich eine zusammenfassende Sammelrechnung über die Summe aller Lieferungen oder Dienstleistungen wahlweise in Papierform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zugeht.

Obwohl ein digitaler Rechnungsversand zweifelsohne zur Beschleunigung betrieblicher Geschäftsprozesse und Kostensenkung beitragen kann, stellt er im Vergleich zur konventionellen Rechnungserstellung in Papierform jedoch auch heute noch insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen immer noch die Ausnahme dar. Deren abwartende Haltung beruht vorwiegend auf den seit Einführung des Vorsteuerabzugs aus elektronischen Rechnungen als im europäischen Vergleich zu hoch kritisierten umsatzsteuerlichen Anforderungen.

 

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Steuertipp des Monats: Häusliches Arbeitszimmer

16. Dezember 2011 Posted by Roswitha Boldt

 

Die heftig kritisierte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer wurde rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder aufgehoben. Davon profitieren insbesondere Erwerbstätige im Außendienst, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Auf der wohl endlosen Suche nach neuen Steuerquellen hatte der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit zuletzt in all jenen Fällen rigoros ausgeschlossen, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Keine Rolle spielte dabei, ob für die ausgeübte Tätigkeit überhaupt ein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Betroffen waren vor allem Erwerbstätige, die ihren Beruf zumindest teilweise außerhalb der eigenen Wohnung ausüben müssen.

 

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Steuertipp des Monats: Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2012

31. Oktober 2011 Posted by Roswitha Boldt

 

Der elektronische Nachfolger der Papplohnsteuerkarte steht in den Startlöchern. In Kürze erhalten alle Arbeitnehmer eine Mitteilung über ihre gespeicherten Daten. Zur Vermeidung falscher Lohnabzüge sollte die Post vom Finanzamt genauestens kontrollieren werden.

 

Im Gegensatz zum kürzlich eingestellten „Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)“ für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Wohn- oder Bundeselterngeld sind die Weichen für die digitale Lohnsteuerkarte unwiderruflich gestellt. So wurden zwischenzeitlich alle steuerlichen Verfahrensvorschriften für den Lohnsteuerabzug an das ab 2012 dauerhaft und flächendeckend zum Einsatz kommende elektronische Verfahren angepasst. 

 

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Steuertipp des Monats: Firmenwagenbesteuerung – Das Finanzamt fährt mit

22. September 2011 Posted by Roswitha Boldt

 

Die private Mitbenutzung von Firmenwagen sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Doch oft entscheiden die Gerichte zugunsten der Steuerzahler.

Verzichten Unternehmen für ihre Firmenfahrzeuge auf die häufig lästigen, weil fortlaufend und zeitnah zu führenden Fahrtenbücher, erfolgt die Besteuerung der privaten Mitbenutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber für die ausserbetrieblichen Fahrten ein entfernungsabhängiges und angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird. Zu Gunsten der Arbeitnehmer bestimmte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch unlängst, dass hierbei lediglich die Differenz zwischen privatem Nutzungswertwert laut „Ein-Prozent-Regelung“ und gezahlter Nutzungsvergütung lohnversteuert werden braucht.

 

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Steuertipp des Monats: Investitionshilfen vom Finanzamt

22. Juli 2011 Posted by Roswitha Boldt

Über Investitionsabzugsbeträge können Freiberufler und kleinere Unternehmen ihre Steuerlast senken und dadurch die Finanzierung anstehender Investitionen erleichtern.

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sieht das Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) durchaus attraktive Steuerermäßigungen vor. Danach dürfen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Gewerbetreibende und Freiberufler auch künftig bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Doch anders als bei den früheren Ansparabschreibungen sind die 2007 eingeführten Investitionsabzugsbeträge nunmehr auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter erlaubt.

 

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