Steuertipp des Monats: Doppelte Haushaltsführung

8. August 2011 Posted by Roswitha Boldt

 

 Die heutige Arbeitswelt stellt immer höhere Anforderungen an die Mobilität der Beschäftigten. Als finanzieller Ausgleich wurde der Werbungskostenabzug für berufsbedingte Zweitwohnungen in den letzten Jahren stetig erweitert. 

 

Spätestens an der Tankstelle stellt sich vielen Berufspendlern derzeit die Frage, ob eine Unterkunft nahe ihrer oft weit entfernten Arbeitsstelle nicht billiger kommt. Eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung liegt laut Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Heimatwohnsitz eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält und dort mindestens gelegentlich übernachtet. Zudem setzt die Anerkennung dadurch verursachter Mehraufwendungen seit einigen Jahren voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits einen eigenen Hausstand hatte. Sofern er sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligt, werden zwar auch allein vom Lebenspartner angemietete Wohnungen anerkannt.

Zumindest bislang verneinen die Lohnsteuer-Richtlinien jedoch noch das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes in all jenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer gegen Kostenbeteiligung in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder in deren Wohnung ein Zimmer bewohnt. Besonders kritisch wird darüber hinaus jedwede unentgeltliche Wohnraumüberlassung beäugt. Dieser restriktiven Handhabung ist der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entgegen getreten: In seinem Urteil vom 21. April 2010 (Aktenzeichen VI R 26/09) stellten die Richter klar, dass auch eine unentgeltlich überlassene Wohnung durchaus einen eigenen Hausstand darstellen könne.

 

Der vollständige Artikel für DNUG Mitglieder

 

 

 

Comments are closed.