Mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ – kurz ESUG – hat der Gesetzgeber den ersten Schritt seiner umfassenden Reform des Insolvenzrechts getan. Folgen soll in absehbarer Zeit ein neues Verbraucherinsolvenzrecht. Aber nach der Reform des Insolvenzrechts zum 1. März 2012 werden zahlreiche erhaltungswürdige Unternehmen nicht von einer Insolvenz verschont bleiben. Über deren Fortbestand entscheidet auch stärker als in der Vergangenheit das Finanzamt.
Zahlreiche Insolvenzen in der Finanz- und Wirtschaftskrise haben die Rettung existenzgefährdeter Unternehmen in den Fokus der Politik gerückt und zur Abschaffung unnötiger Hürden bei der Unternehmenssanierung beigetragen. Von der am 1. März 2012 nach zähen Diskussionen in Kraft getretenen Novellierung der Insolvenzordnung erhofft sich der Gesetzgeber viel: Statt einer Zerschlagung zu Gunsten der Gläubiger wird künftig der Fortführung erhaltungswürdiger Unternehmen samt Sicherung der Arbeitsplätze Vorrang eingeräumt. Erreicht werden soll dies im Wesentlichen durch gleich drei Maßnahmenpakete mit den Schwerpunkten Eigenverwaltung des Schuldners, verstärktem Gläubigereinfluss sowie Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens.
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Im August hatten wir das Thema "Elektronische Rechnung" an die aktuelle Rechtssprechung angepasst.