Posts Tagged: ‘steuern’

Steuertipp aktuell: Vorsicht bei Firmenwagen

18. Dezember 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Dürfen Firmenwagen privat mitbenutzt werden, kann dies nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teuer werden. Und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur dienstlich gefahren wird.

Wird für privat mitgenutzte Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt, sieht das Einkommensteuergesetz zwingend eine Nutzungswertermittlung nach der berüchtigten „Ein-Prozent-Regel“ auf Basis der Brutto-Listenpreise vor. Insbesondere bei älteren oder gebraucht angeschafften Fahrzeugen verzichten deswegen viele Arbeitnehmer trotz vertraglich eingeräumter oder stillschweigend tolerierter Nutzungsmöglichkeit auf Privatfahrten.

Denn die Vermutung einer privaten Mitbenutzung konnte bislang gegenüber dem Finanzamt durchaus widerlegt werden. Beispielsweise dann, wenn für private Fahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) noch im letzten Jahr zu Gunsten eines Gesellschafters, dem sein Finanzamt einen privaten Nutzungsanteil für den ihm als Firmenwagen zur Verfügung stehenden Porsche berechnen wollte. Da sich im Privatvermögen des Gesellschafters jedoch weitere gleichwertige Fahrzeuge befanden, hätte das Finanzamt die Privatfahrten beweisen müssen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: VIII R 42/09).

 

 

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Steuertipp aktuell: Lohnsteuer auf Mitarbeiterrabatte

27. November 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Ein neues Wahlrecht hilft Arbeitnehmern jetzt Steuern sparen.

Oft währt die Freude über den günstigen Personaleinkauf nur bis zur nächsten Lohnabrechnung. Denn über die üblichen Aktions- oder Sonderpreise hinausgehende Arbeitnehmerrabatte zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen damit der Lohnsteuer. Doch längst nicht jeder Mitarbeiterrabatt führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in gleich zwei Urteilen klargestellt, dass ein üblicher, auch Kunden und fremden Dritten eingeräumter Rabatt bei der Lohnbesteuerung außen vor bleibt. Ob ein besonders günstiger Preis tatsächlich im Arbeitsverhältnis begründet sei, müsse entgegen der bisherigen Praxis vielmehr durch Vergleich mit dem üblichen Endpreis festgestellt werden (Urteile vom 26. Juli 2012, Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11).

Bei der erforderlichen Vergleichsberechnung sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) seit jeher zwei unterschiedliche Methoden vor. Sofern der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen nicht nur überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, richtet sich die Rabattbesteuerung grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 EStG. In diesem Fall zählt der im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern angebotene Endpreis (Angebotspreis), von dem ein 4-prozentiger Bewertungsabschlag und zusätzlich noch ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen werden darf. Unterstützt von der Finanzrechtsprechung galt als Angebotspreis lange Jahre regelmäßig der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, bei Kraftfahrzeugen beispielsweise der „Hauspreis“. Ob Kunden weitere Preisnachlässe gewährt wurden, spielte für die Lohnbesteuerung dagegen keine Rolle.

 

 

 

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Steuertipp aktuell: Innergemeinschaftliche Lieferungen

18. Oktober 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Nach langen Diskussionen mit den Wirtschaftsverbänden akzeptieren die Finanzbehörden ab sofort wieder andere Nachweise als die umstrittene Gelangensbestätigung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Ware auch tatsächlich in andere EU-Mitgliedstaaten gelangt. Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrügereien fordern die Finanzbehörden deshalb umfangreiche Nachweise über den Verbleib der Liefergegenstände und waren dabei in den letzten Jahren recht erfinderisch. So sollten liefernde Unternehmen ursprünglich bereits seit 2012 eine Bestätigung des Abnehmers mit fest vorgegebenen Inhalten wie beispielsweise dem tagesgenauen Erhalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet vorlegen. Eigentlich eine gute Idee, herrscht doch bei vielen Unternehmen Unsicherheit darüber, welche Nachweise bei einer erst Jahre später stattfinden Außenprüfung verlangt werden. Weil im Regelfall statt der Gelangensbestätigung jedoch keine Alternativnachweise mehr zulässig sein sollten, stieß das Ansinnen prompt auf heftigen Protest. Denn in der Praxis – so die Kritik der Wirtschaftsverbände - gelingt es deutschen Unternehmen trotz zahlreicher Versuche oft nicht, die für eine Umsatzsteuerbefreiung entscheidende Empfangsbestätigung mit Unterschrift des tatsächlichen Abnehmers zu erhalten.

 

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Steuertipp aktuell: Reisekostenrecht ab 2014

23. September 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Das neue Reisekostenrecht vereinfacht ab 2014 die Lohnabrechnung und hilft Arbeitnehmern Steuern sparen.

Als Kernpunkt der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts gilt der Ersatz der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die „erste Tätigkeitsstätte“. Obwohl dieser Begriffswechsel zunächst nur unbedeutend scheint, hat er entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Werbungskostenabzugs für beruflich veranlasste Fahrten und die steuerliche Behandlung einer Firmenwagenüberlassung. Denn anders als derzeit noch wird Arbeitnehmern für jedes Dienstverhältnis künftig höchstens eine Tätigkeitsstätte zugeordnet. Mit der Einführung der ersten Tätigkeitsstätte ist der Gesetzgeber im „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 20. Februar 2013 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeschwenkt, wonach ein fortdauernd in verschiedenen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer keinesfalls mehr als nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben könne. Zum Vorteil der Arbeitnehmer deckt die magere Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer damit künftig lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab; für alle übrigen Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten können dagegen ab dem nächsten Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten oder die für Dienstreisen geltenden höheren Pauschalen geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist für Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte der Abzug von Verpflegungspauschalen möglich. Aber auch viele Arbeitgeber profitieren von der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts – immerhin entfällt die aufwändige Lohnbesteuerung geldwerter Vorteile, sobald für Fahrten zu mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten Kostenersatz gezahlt oder Dienstfahrzeuge überlassen werden.

 

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Steuertipp aktuell: Schuldzinsen abziehen

23. August 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Dem Betriebsausgabenabzug privat veranlasster Schuldzinsen hatte der Gesetzgeber schon vor Jahren einen Riegel vorgeschoben. Als Nebeneffekt wurden dabei Investitionsmaßnahmen erschwert. Doch auf Druck des Bundesfinanzhofs mussten die Finanzbehörden wieder einlenken.

Als Betriebsausgaben abzugsfähige Schuldzinsen liegen nach der ständigen Finanzrechtsprechung ausschließlich dann vor, wenn die Darlehensmittel tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Die steuerliche Berücksichtigung privat veranlasster Finanzierungskosten ist im Einkommensteuergesetz hingegen schon seit Jahren ausgeschlossen. So hat der Gesetzgeber zuletzt 1999 den Betriebsausgabenabzug aller durch „Überentnahmen“ des Unternehmers verursachten Schuldzinsen gestrichen (§ 4 Abs. 4a EStG). Um solche handelt es sich immer dann, wenn ein höherer Betrag als die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs für private Zwecke entnommen wird.


 

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Steuertipp aktuell: Schuldzinsen abziehen

23. August 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Dem Betriebsausgabenabzug privat veranlasster Schuldzinsen hatte der Gesetzgeber schon vor Jahren einen Riegel vorgeschoben. Als Nebeneffekt wurden dabei Investitionsmaßnahmen erschwert. Doch auf Druck des Bundesfinanzhofs mussten die Finanzbehörden wieder einlenken.

Als Betriebsausgaben abzugsfähige Schuldzinsen liegen nach der ständigen Finanzrechtsprechung ausschließlich dann vor, wenn die Darlehensmittel tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Die steuerliche Berücksichtigung privat veranlasster Finanzierungskosten ist im Einkommensteuergesetz hingegen schon seit Jahren ausgeschlossen. So hat der Gesetzgeber zuletzt 1999 den Betriebsausgabenabzug aller durch „Überentnahmen“ des Unternehmers verursachten Schuldzinsen gestrichen (§ 4 Abs. 4a EStG). Um solche handelt es sich immer dann, wenn ein höherer Betrag als die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs für private Zwecke entnommen wird.


 

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Steuertipp aktuell: Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

31. Juli 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Mit seiner Kritik hatte das Bundesverfassungsgericht 2009 eine umfassende Reform des Erbschaftsteuerrechts ausgelöst. Jetzt hegt der Bundesfinanzhof  erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Grund sind nicht zuletzt legale Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsvermögen.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006 durfte Betriebsvermögen und Grundbesitz bei der Erbschaftsteuer nicht mehr niedriger als Kapitalvermögen bewertet werden. Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung wurde das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zum 1. Januar 2009 umfassend reformiert. Als wichtigste Neuregelung stand dabei die verkehrswertorientierte Bewertung aller Vermögensklassen im Vordergrund. Um den Fortbestand vererbter oder verschenkter Unternehmen durch die Erbschaftsteuerreform jedoch nicht zu gefährden, gilt für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten seither die sogenannte  Arbeitsplatzklausel. Danach winken Steuervorteile, wenn der Betrieb vom Erben oder Beschenkten mindestens fünf (für eine volle Steuerbefreiung sieben) Jahre lang fortgeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Innerhalb dieser Fristen wirkt sich ein Verkauf ohne Reinvestition des Veräußerungserlöses ebenso schädlich aus wie eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen.

Unter anderem diese Arbeitsplatzklausel hat jetzt beim Bundesfinanzhof erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des runderneuerten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geweckt (Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 27. September 2012, Az.: II R 9/11). Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter verstößt die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs beispielsweise von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften schon deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil aufgrund der ebenfalls seit 2009 zulässigen Stundung festgesetzter Erbschaftsteuerbeträge typischerweise keine Gefährdung der Betriebsfortführung mehr unterstellt werden kann. Zudem sich der Arbeitsplatzerhalt als äußerst fragwürdige Begründung für eine Bevorzugung von Produktivvermögen gegenüber anderen Vermögensklassen herausgestellt hat – immerhin beschäftigen weit mehr als 90 Prozent aller Betriebe nicht mehr als 20 Mitarbeiter und fallen schon aus diesem Grund nicht unter die Arbeitsplatzklausel. Und selbst bei mehr als 20 Beschäftigten lässt das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht auf einfachste Weise die Umgehung der Klausel beispielsweise durch Aufspaltung des Unternehmens in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft zu. Gängige Praxis ist hierbei die Konzentration des Betriebsvermögens bei der Besitzgesellschaft mit nur wenigen Beschäftigten, während die Betriebsgesellschaft mit beliebig viel Personal ggfs. nach Berücksichtigung von Verbindlichkeiten nur einen geringen erbschaftsteuerlichen Wert aufweist.

 

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Steuertipp aktuell: Gewerbesteuer verfassungswidrig?

26. Juni 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Mit Spannung werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den gestrichenen Betriebsausgabenabzug und die neu geregelte Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen erwartet. Weil die Finanzbehörden eine Flut von Einsprüchen befürchten, ergehen Steuerbescheide ab sofort nur noch vorläufig.

Von der Unternehmensteuerreform 2008 blieb auch die Gewerbesteuer nicht verschont: Zum 1. Januar 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug gezahlter Gewerbesteuerbeträge samt darauf entfallender Zinsen gestrichen. Als Ausgleich erfolgte zeitgleich die Absenkung der Gewerbesteuer-Messzahl von 5 Prozent auf 3,5 Prozent. Obwohl das Finanzgericht (FG) Hamburg die bereits im Gesetzgebungsverfahren heftig kritisierte Neuregelung nicht als verfassungswidrig ansieht, ließ es im Streitfall dennoch eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH-Az.: I R 21/12) zu. Bis zu einer Entscheidung der höchsten Finanzrichter oder gar des Bundesverfassungsgerichts brauchen gegen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2008 aber keine Einsprüche mit Verweis auf das anhängige Verfahren mehr eingelegt werden. Denn hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und darauf entfallender Nebenleistungen als Betriebsausgaben setzen die Finanzämter Steuern ab sofort nur noch vorläufig fest (Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 2012, Az.: IV A 3 – S 0338/07/10010).

 

 

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Steuertipp aktuell: Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte

24. Mai 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Mit der pauschalen Abgeltungsteuer sollte die Kapitalbesteuerung wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert endlich gerecht und vereinfacht werden. Zumindest das zweite Ziel wurde jedenfalls  nicht erreicht – wieder einmal gelten neue Regeln.

Und auch die Hoffnung auf eine gleichmäßige Kapitalbesteuerung hat sich angesichts des immer noch lukrativen Datenhandels mit Informationen über potenzielle Steuerhinterzieher leider nicht erfüllt. Denn die Auswertung der laufend angebotenen Steuersünder-CD’s belegt eindeutig, dass die vergleichsweise niedrige Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte etliche vermögende Anleger ebensowenig zur Steuerehrlichkeit bewegen konnte, wie die mit heftigem Zähneknirschen durchgewunkene Steueramnestie der Jahre 2004 bis 2005. Doch selbst ehrliche Steuerbürger tun sich mit den zahlreichen Ausnahmen und Einzelregelungen der erst 2009 komplett renovierten Kapitalbesteuerung schwer, die trotz ihres pauschalen Charakters ständig neue Zweifelsfragen aufwirft. So hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein ohnehin schon umfangreiches Anwendungsschreiben zur Abgeltungssteuer kürzlich wieder einmal anpassen und auf mittlerweile 120 (!) Seiten verlängern müssen (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, Az.: IV C 1 – S 2252/10/10013).

 

 

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Steuertipp aktuell: Empfängerortprinzip bei der Umsatzsteuer

29. April 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Empfängerortprinzip bei sonstigen Leistungen. Betroffen sind nicht nur im Ausland tätige Unternehmer – auch deutsche Leistungsempfänger müssen neue Melde- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das neue Empfängerortprinzip hat die Umsatzbesteuerung in der betrieblichen Praxis allerdings nicht leichter gemacht. Mit gleich zwei im Dezember 2012 veröffentlichten Verwaltungsvorschriften wollen die Finanzbehörden drohende Doppelbesteuerungen vermeiden und Rechtssicherheit schaffen.

Ob eine unternehmerische Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, hängt entscheidend vom Leistungsort ab. Bei einfachen Lieferungen fällt die Ortsbestimmung leicht: Sofern die Ware befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung im Regelfall bereits dort als ausgeführt, wo der Warentransport an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Anderenfalls zählt als für die Umsatzbesteuerung maßgeblicher Leistungsort der Ort, wo dem Kunden Verfügungsmacht verschafft wird.

Schwieriger gestaltet sich die Ortsbestimmung und damit die Steuerbarkeit des jeweiligen Umsatzes bei den sogenannten „sonstigen Leistungen“. Denn mit EU-weiter Einführung des Empfängerortprinzips bleibt es seit dem 1. Januar 2010 nur noch für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer bei dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen werden von einigen Ausnahmen abgesehen dagegen seither dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen an juristische Personen, die bei der Auftragsvergabe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten. Werden sonstige Leistungen davon abweichend an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist stattdessen deren Belegenheit maßgebend. Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen akzeptieren die Finanzbehörden jedoch ausschließlich feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die darüber hinaus über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen müssen.

 

 

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Steuertipp aktuell: Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung

2. April 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Die Verwertung von Sicherungseigentum führt bei Betriebsprüfungen häufig zu unerwarteten Nachforderungen. Beachtet werden muss vor allem die kürzlich auf den Leistungsempfänger verlagerte Umsatzsteuerschuldnerschaft.

Selbst in wirtschaftlich sicheren Zeiten verzichtet wohl kein Geldinstitut auf eine umfassende Absicherung seiner Kredite an Unternehmen. Als Instrument wird im Geschäftsleben die Sicherungsübereignung nicht zuletzt deshalb favorisiert, weil der Bankkunde im Gegensatz zum Pfandrecht das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut weiter nutzen oder bei entsprechender Vertragsgestaltung sogar veräußern darf. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen bei späteren Betriebsprüfungen sollten beide Vertragspartner jedoch mit den möglichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei einer späteren Verwertung vertraut sein. Denn die umsatzsteuerliche Behandlung einer Sicherungsübereignung hat in den letzten Jahren wiederholt entscheidende Korrekturen erfahren. So fällt Umsatzsteuer aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr bereits bei Einräumung des Sicherungseigentums an, sondern erst bei tatsächlicher Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Wirtschaftsgüter.
 


Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger

Hinzu gekommen ist die Erweiterung der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz.


 

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Steuertipp aktuell: Unfallkosten absetzen

27. März 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Noch bis 2010 zählten Unfallkosten wie etwa die Absetzungen für Abnutzung oder Zinsen für Anschaffungsdarlehen zu den Gesamtkosten eines Firmenfahrzeugs. Infolge dessen erhöhten Unfallkosten bei der Fahrtenbuchmethode den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert, während sie bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ auf Basis des Kfz-Listenpreises außen vor blieben. Eine Ungleichbehandlung, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2007 bemängelte und die Finanzbehörden schließlich zu einer Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien veranlassten: Seit 2011 zählen Unfallkosten grundsätzlich nicht mehr zu den Gesamtkosten.

Lediglich aus Vereinfachungsgründen darf der Unternehmer aber auch künftig Unfallkosten bis zu 1.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbeziehen. Verzichtet der Arbeitgeber bei Privatfahrten oder Trunkenheitsfahrten auf Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Da Versicherungserstattungen davon jedoch unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abgezogen werden sollen, beschränkt sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil regelmäßig auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Hat der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen, soll gleichwohl ein Selbstbehalt von 1.000 Euro angenommen werden, sofern „es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre“.

 

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Steuertipp aktuell: Ausbildungskosten absetzen

28. Februar 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Überraschenderweise hatte der Bundesfinanzhof im Sommer 2011 den Werbungskostenabzug für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium zugelassen. Angesichts drohender Steuerausfälle wurde der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung jedoch flugs ein Riegel vorgeschoben.

Trotz der erfreulichen Entwicklung am Arbeitsmarkt wird insbesondere von Berufsanfängern ein hohes Maß an beruflicher Flexibilität und ständiger Weiterbildung verlangt. Nichtsdestotrotz hatte der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten bereits 2004 stark eingeschränkt. Seither galten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses als Kosten der privaten Lebensführung und durften nur noch als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 Euro pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Daraus erklärt sich auch der verfrühte Jubel über gleich zwei wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Sommer 2011, nach denen die gesamten Kosten einer beruflichen Erstausbildung und Erststudium selbst dann in voller Höhe abziehbar seien, wenn eine Berufsausbildung oder ein Studium unmittelbar im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. Im ersten Streitfall entschied sich der Kläger für eine Ausbildung zum Berufspiloten, für die ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro entstanden. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 die Feststellung eines Verlustvortrags, weil die von ihm getragenen Ausbildungskosten letztlich vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot darstellen würden (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 38/10). Im zweiten zu entscheidenden Sachverhalt schloss die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur ab, um anschließend ein Medizinstudium aufzunehmen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 7/10). Anders als die zuständigen Finanzämter und Vorinstanzen erkannte das höchste Finanzgericht den begehrten Steuerabzug trotz anderslautender Regelung im Einkommensteuergesetzes (§ 12 Nr. 5 EStG) überraschenderweise an. In beiden Fällen erschienen den Richtern die nachgewiesenen Kosten der Ausbildung als hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.


 

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Steuertipp aktuell: Investitionshilfen erleichtert

25. Februar 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Bereits seit Jahren profitieren kleine und mittlere Unternehmen von der steuerlichen Förderung anstehender Investitionen. Zuletzt haben die Finanzgerichte gleich mehrere Hürden beiseite geräumt.

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen Betriebe bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist jedoch die strikte Einhaltung der Mindestverbleibensfrist: Neu angeschaffte oder gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Darüber hinaus werden keine Finanzierungshilfen für überwiegend privat veranlasste Investitionen gewährt, da für die begünstigten Anlagegüter eine ausschließliche oder fast ausschließliche – darunter versteht das deutsche Steuerrecht zu mindestens 90 Prozent – betriebliche Nutzung verlangt wird. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten fordern die Finanzämter überdies genaue Angaben zur Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedes einzelnen Wirtschaftsguts. Rückendeckung erhalten die Finanzbehörden dabei vom Bundesfinanzhof (BFH), nach dessen Vorgabe die beabsichtigte Investition zumindest funktionsgleich mit dem später tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut sein muss. Zwecks Nachvollziehbarkeit durch die Betriebsprüfung sind deswegen keine Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ in der Buchführung erlaubt.

 

 

 

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Steuertipp aktuell: Zwangsvollstreckung vereinfacht

29. Januar 2013 Posted by Roswitha Boldt

 

Zum 1. Januar 2013 wurde das Zwangsvollstreckungsrecht grundlegend renoviert. Gläubiger können sich jetzt schneller, früher und kostengünstiger über die Vermögensverhältnisse ihrer Schuldner informieren.

Beschlossen wurde die umfassende Reform der Zwangsvollstreckung bereits Mitte 2009 im „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“. Wegen notwendiger Vorarbeiten insbesondere zur Einrichtung zentraler Register über Schuldner und deren noch vorhandenes Vermögen konnten die zahlreichen Änderungen aber erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

 

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