Dürfen Firmenwagen privat mitbenutzt werden, kann dies nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teuer werden. Und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur dienstlich gefahren wird.
Wird für privat mitgenutzte Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt, sieht das Einkommensteuergesetz zwingend eine Nutzungswertermittlung nach der berüchtigten „Ein-Prozent-Regel“ auf Basis der Brutto-Listenpreise vor. Insbesondere bei älteren oder gebraucht angeschafften Fahrzeugen verzichten deswegen viele Arbeitnehmer trotz vertraglich eingeräumter oder stillschweigend tolerierter Nutzungsmöglichkeit auf Privatfahrten.
Denn die Vermutung einer privaten Mitbenutzung konnte bislang gegenüber dem Finanzamt durchaus widerlegt werden. Beispielsweise dann, wenn für private Fahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) noch im letzten Jahr zu Gunsten eines Gesellschafters, dem sein Finanzamt einen privaten Nutzungsanteil für den ihm als Firmenwagen zur Verfügung stehenden Porsche berechnen wollte. Da sich im Privatvermögen des Gesellschafters jedoch weitere gleichwertige Fahrzeuge befanden, hätte das Finanzamt die Privatfahrten beweisen müssen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: VIII R 42/09).
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