Spätestens bei einer Betriebsprüfung kann die lückenhafte Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unangenehme Folgen haben. Dies gilt insbesondere für digitale Aufzeichnungen.
Weil die wichtigsten Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Kontobelege oder Verträge in der Regel jahrelang gelagert und nach mehr oder minder intensiver Suche auch gefunden werden können, sind sich viele Unternehmen ihrer umfassenden Aufbewahrungspflichten nicht bewusst. Allein die für das Steuerrecht maßgebliche Abgabenordnung listet folgende aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf:
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (wie Eingangsrechnungen oder E-Mails),
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (beispielsweise Ausgangsrechnungen oder Angebote, die zum Abschluss geführt haben),
- Buchungsbelege und
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu zählen unter anderem Verträge, Skontovereinbarungen oder auch Kostenträgerrechnungen.
Sicherlich kann diese Aufzählung nur als grobe Orientierungshilfe dienen; eine detaillierte und vor allem abschließende Liste aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ist allerdings wegen des stetigen Wandels im Steuerrecht kaum möglich. Darüber hinaus gelten die steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht nur für Papierdokumente, sondern seit 2002 auch für digitale Unterlagen. Zeitgleich mit Inkrafttreten des Zugriffsrechts der Finanzbehörden auf steuerlich relevante Unternehmensdatenbestände wurde damals eine oft genutzte Vereinfachungsregel in der Abgabenordnung gestrichen, nach der unternehmerische Datenbestände nach Ausdruck vernichtet werden durften. Ausdrucken ist seither selbstverständlich nach wie vor erlaubt; zwecks maschineller Auswertung durch die Prüfungsdienste sind die Unternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2002 in jedem Fall aber zur sicheren Aufbewahrung aller steuerlich relevanter Datenbestände auch aus der Materialwirtschaft, Kassensystemen, E-Mail-Konten oder Office-Anwendungen gefordert.
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